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Leasingverträge

Die Vertragsgestaltung von Leasing

Eine Unterteilung vom Leasing nach der Art des Vertrages bzw. der Vertragsgestaltung sowie der Dauer und Kündbarkeit des Leasing-Vertrages erfolgt in Operating- und Financial-Leasing

Merkmale vom Operating-Leasing

Operating-Leasing ist das typische Gebrauchs-Leasing
Vertragstyp entspricht weitgehend dem Miet- oder Pachtvertrag
Leasing-Geber bleibt juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasing-Geber, so dass
der Leasing-Nehmer die Leasing-Raten meistens als steuerlichen Aufwand geltend machen kann
Es handelt sich meistens um kurzfristige Verträge mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit
unter Einhaltung von Kündigungsfristen
Eine Vollamortisation erfolgt während der vereinbarten Vertragsdauer nicht, daher wird
das Vertragsobjekt üblicherweise mehrfach vermietet
Der Leasing-Geber übernimmt zudem häufig Dienstleistungen, wie beispielsweise die Wartung,
Reparaturen und Instandhaltung des Vertragsgegenstandes
Leasing-Geber trägt das Risiko bei Beschädigung oder Untergang des Vertragsgegenstandes

Financial-Leasing

Financial-Leasing oder auch Finanzierungs-Leasing wird als das “echte Leasing” bezeichnet
Diese Verträge sind durch die Vereinbarung einer nicht-kündbaren Grundmietzeit gekennzeichnet
Dieser Vertragstyp kommt dem eines Kaufvertrags mit Ratenfinanzierung sehr nahe.
Oftmals mit Vollamortisation während der vereinbarten Grundmietzeit. D.h. der Leasing-Geber gewinnt sein eingesetztes
Kapital vollständig wieder zurück. Die vereinbarte Grundmietzeit ist i.d.R. kürzer als
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes
Die Reparaturen, Wartung, Instandhaltung usw. des Vertragsobjektes übernimmt der Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer übernimmt das Investitionsrisiko, d.h., die Risiken bei Beschädigung, Verschlechterung oder
Untergang des Leasing-Objektes
Die Leasing-Raten sind unabhängig von der Funktionsfähigkeit des Mietobjektes fällig

Vertragsgestaltung und steuerliche Abzugsfähigkeit der Leasing-Raten.
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Leasing-Raten ist die Vertragsgestaltung ausschlaggebend. Je nach Vertragsgestaltung wird das Leasing-Objekt beim Vermieter oder beim Mieter bilanziert. Nur wenn das Leasing-Objekt beim Leasing-Geber (Vermieter) bilanziert wird, gelten die Leasing-Raten für den Mieter als Betriebsausgaben und sind steuerlich abzugsfähig. Unterschiede bei der Zurechnung des Leasing-Objektes bestehen bei Voll- und Teilamortisationsverträgen.

Vertragsarten beim Financial-Leasing mit Vollamortisation (die Amortisation ist nach der festen Grundmietzeit vollständig erfolgt) sind beispielsweise der Vertrag ohne Optionsrecht, Vertrag mit Kaufoption oder der Vertrag mit Mietverlängerungsoption. Hingegen gehören zu den Vertragsarten des Financial-Leasing mit Teilamortisation der Vertrag mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers (der Leasing-Geber kann den Kauf des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer nach der Grundmietzeit verlangen), der Vertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses oder kündbare Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses.