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Telefonische Beratung

Fonds und Steuern

Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag verhindert, dass auf inländische Kapitalerträge Zinsabschlagsteuer erhoben und ans Finanzamt abgeführt wird.

Höhe des Sparer-Pauschbetrags:

Jahr:

Ledige:

Verheiratete:

bis 2022

801 EUR

1.602 EUR

ab 2023

1.000 EUR

2.000 EUR

Bis zu diesen Beträgen wird die Zinsabschlagsteuer nicht erhoben, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank oder der depotführenden Stelle vom Steuerpflichtigen eingereicht wurde. Es dürfen mehrere Freistellungsaufträge auf verschiedene Institute verteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Beträge der einzelnen Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag insgesamt nicht überschreiten dürfen.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass die Kapitalertragsteuer nur auf Steuerinländer anfällt – Steuerausländer sind von der Steuer generell befreit. Eine Erstattung bereits abgeführter Kapitalerträge ist per Antrag (jährliche Einkommensteuererklärung) beim Finanzamt möglich.

Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden werden von der Bank oder Kapitalanlagegesellschaft einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer ist die anfallende Einkommensteuer auf Erträge aus Kapitalvermögen (Zins- und Dividendenerträge).

Die von der Bank abgeführte Kapitalertragsteuer ist für den Anleger eine Steuer-Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer sofern eine erforderliche Steuerbescheinigung vorliegt. Sollte der Bank jedoch ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorliegen, werden keine Steuern an das Finanzamt abgeführt.

Zu beachten bleibt, dass auf die Kapitalertragsteuer von 25% noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,50% hinzuzurechnen ist. Somit beträgt die Kapitalertragsteuer für Zinsen aus Kapitalanlagen inkl. des Solidaritätszuschlags 26,375%.

NV-Bescheinigung

Eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung, oder häufig einfach nur als NV-Bescheinigung bezeichnet, können die Personen beantragen, die - aufgrund von geringen Einkünften - wahrscheinlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Wenn man seiner Bank eine NV-Bescheinigung vorlegt, kann man auf einen Freistellungsauftrag verzichten. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist ausreichend, damit die Bank die Zinserträge nicht an das Finanzamt abführt. Zudem ist die NV-Bescheinigung nicht wie der Freistellungsauftrag an Höchstbeträge gebunden, sondern die Kapitalerträge sind in unbegrenzter Höhe freigestellt.

Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge den Freistellungsauftrag überschreiten, man aber trotzdem nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, da die weiteren Einkünfte zu gering sind, als dass man dafür Steuern zahlen müsste.

Quellensteuer

Steuern, die direkt an der “Quelle“ erhoben werden, bezeichnet man als Quellensteuer. Ein Beispiel für diese Steuerart ist die Zinsabschlagsteuer für erwirtschaftete Zinseinnahmen, die direkt bei der Bank (Quelle) veranlagt und ans Finanzamt abgeführt wird.

Weitere Beispiele für Quellensteuern sind die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer wird direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft auf die erwirtschafteten Erträge erhoben und von dort aus ans Finanzamt abgeführt.

Verhindert werden kann die Abführung dieser Steuerarten beispielsweise durch die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder eines Freistellungsauftrages. Zu beachten bleibt, dass der Freistellungsauftrag betragsmäßig begrenzt ist.

Diese so genannten “Quellensteuern“ werden bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkommensteuervorauszahlung behandelt. Daher sind diese Steuern auch im Einkommensteuergesetz geregelt.

Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer für Zinsen aus Kapitaleinlagen beträgt in Deutschland 25%. Die Zinsabschlagsteuer wurde im Jahr 1993 eingeführt.

Im Einzelnen besagt Sie, dass auf alle Zinsen aus Kapitaleinlagen ein 30%-tiger Steuersatz erhoben wird sofern der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.

Höhe des Sparer-Pauschbetrages:

Jahr:

Ledige:

Verheiratete:

bis 2022

801 EUR

1.602 EUR

ab 2023

1.000 EUR

2.000 EUR

Bis zu diesen Beträgen wird die Zinsabschlagsteuer nicht erhoben, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank oder der depotführenden Stelle vom Steuerpflichtigen eingereicht wurde.

Eine Erstattung bereits abgeführter Zinsabschlagsteuer ist mit der jährlichen Einkommensteuererklärung möglich.

Halbeinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren hatte 2001 das bis dahin gültige Anrechnungsverfahren abgelöst. Da die Körperschaftsteuer seit 2002 nicht mehr als Steuervorauszahlung für den Anteilseigner anrechenbar ist, sollte das Halbeinkünfteverfahren diesen Nachteil (Doppelbesteuerung beim Anteilseigner) ausgleichen.

Das Halbeinkünfteverfahren galt sowohl für Einnahmen aus inländischen wie auch für ausländische Beteiligungen. Weiter unterlagen dem Halbeinkünfteverfahren auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielte.

Bei diesem Verfahren unterlagen die Dividenden (Gewinnausschüttungen) nur mit dem halben Betrag der persönlichen Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag des Anlegers.

Abgeschafft wurde das Halbeinkünfteverfahren 2009 durch die Einführung der Abgeltungssteuer.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Quellensteuer) sowie auf private Veräußerungsgewinne - - mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben und ist somit abgegolten. Neu seit 2009 ist, dass jetzt nicht nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Gewinne (Kursgewinne) aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen generell versteuert werden müssen.

Einkommensteuer und Abgeltungssteuer

Die Zinsabschlagsteuer für Zinsen aus Kapitaleinlagen beträgt in Deutschland 25%. Die Zinsabschlagsteuer wurde im Jahr 1993 eingeführt.

Im Einzelnen besagt Sie, dass auf alle Zinsen aus Kapitaleinlagen ein 30%-tiger Steuersatz erhoben wird sofern der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.

Höhe des Sparer-Pauschbetrages:

Jahr:

Ledige:

Verheiratete:

bis 2022

801 EUR

1.602 EUR

ab 2023

1.000 EUR

2.000 EUR

Bis zu diesen Beträgen wird die Zinsabschlagsteuer nicht erhoben, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank oder der depotführenden Stelle vom Steuerpflichtigen eingereicht wurde.

Eine Erstattung bereits abgeführter Zinsabschlagsteuer ist mit der jährlichen Einkommensteuererklärung möglich.

Halbeinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren hatte 2001 das bis dahin gültige Anrechnungsverfahren abgelöst. Da die Körperschaftsteuer seit 2002 nicht mehr als Steuervorauszahlung für den Anteilseigner anrechenbar ist, sollte das Halbeinkünfteverfahren diesen Nachteil (Doppelbesteuerung beim Anteilseigner) ausgleichen.

Das Halbeinkünfteverfahren galt sowohl für Einnahmen aus inländischen wie auch für ausländische Beteiligungen. Weiter unterlagen dem Halbeinkünfteverfahren auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielte.

Bei diesem Verfahren unterlagen die Dividenden (Gewinnausschüttungen) nur mit dem halben Betrag der persönlichen Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag des Anlegers.

Abgeschafft wurde das Halbeinkünfteverfahren 2009 durch die Einführung der Abgeltungssteuer.

Zwischengewinne

Für die Besteuerung von Privatanlegern spielt es seit der Einführung der Zwischengewinnsteuer zum 1.1.1994 keine Rolle mehr, ob ein Fonds seine Erträge (Kapitalerträge) ausschüttet oder thesauriert. Vor der Einführung der Zwischengewinnsteuer konnte man kurz vor der Ausschüttung den Fonds verkaufen und einen Tag nach der Ausschüttung wieder in den Fonds investieren, um Steuern zu sparen. Diese Möglichkeit ist mit der Zwischengewinnbesteuerung weggefallen.

In den Zwischengewinn fallen die Kapitalerträge, die zwischen zwei Ausschüttungsterminen bei zwischenzeitlichem Kauf oder Verkauf eines Fonds, angefallen sind. Der Zwischengewinn wird bei ausschüttenden Fonds per Ausschüttungsdatum und bei thesaurierenden Fonds per Ende des Geschäftsjahres jeweils wieder auf Null gesetzt. Danach steigt er wieder an, so wie dem Fonds die Kapitalerträge (Zins- und Dividendenerträge) im Laufe des Geschäftsjahres zufließen. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit den unterjährigen Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren.

Zwischengewinne sind daher einkommensteuerpflichtige Zinserträge, die während des Geschäftsjahres des Fonds bis zum jeweiligen Bewertungstag angefallen sind. Daher müssen die Fondsgesellschaften neben dem Ausgabe- und Rücknahmekurs auch den Zwischengewinn berechnen und veröffentlichen

Beim Verkauf von Fondsanteilen während des Geschäftsjahres muss die Depotbank auf den Zwischengewinn die Zinsabschlagsteuer erheben, sofern kein (ausreichender) Freistellungsauftrag vorliegt. Es müssen aber nur die Zwischengewinne, die während der Haltedauer (besitzanteiliger Zwischengewinn) des Fonds angefallen sind versteuert werden. Ferner können auch die im Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinne mit vorher gezahlten Zwischengewinnen bei Kauf von Fondsanteilen im selben Kalenderjahr verrechnet werden. Hierfür führt die Depotstelle für jeden Anleger einen Topf, indem das Zwischengewinnguthaben verbucht wird, wenn nicht genau am Ausschüttungsdatum gekauft wurde und man Zwischengewinne mitgezahlt hat.

Spekulationsgewinne

Von einem Spekulationsgeschäft ist immer dann die Rede, wenn der Kauf und Verkauf eines Produktes bzw. Gutes zeitlich nah beieinander liegen. Die Spekulationsfrist bei Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren betrug bis 2008 beispielsweise 1 Jahr. Wurde das Wertpapier innerhalb dieser Frist gekauft und wieder verkauft, so unterlagen Kursgewinne (Spekulationsgewinne) ab EUR 1.000 (Ehepaare EUR 2.000) der Spekulationssteuer (Stand: 1.1.2023). Die so genannte Spekulationssteuer ist eine Einkommensteuer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Seit 2009 hat die Spekulationssteuer nur noch für Wertpapiere Relevanz, die bis 2008 gekauft wurden und vor Ablauf eines Jahres in 2009 verkauft werden.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Quellensteuer) sowie auf private Veräußerungsgewinne - - mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben und ist somit abgegolten. Neu seit 2009 ist, dass jetzt nicht nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Gewinne (Kursgewinne) aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen generell versteuert werden müssen.

Einkommensteuer und Abgeltungssteuer

Der persönliche Einkommensteuersatz von Anlegern ist somit bedeutungslos geworden. In der persönlichen Einkommensteuer müssen dann auch keine Einkünfte mehr angegeben werden, auf die bereits die Abgeltungssteuer erhoben wurde. Der Anleger hat jedoch ein Veranlagungswahlrecht, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen zu hoch besteuert werden: Liegt also der persönliche Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes, kann der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuer die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung gelten weiterhin wie bisher.

Welche Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer?

Alle Erträge aus Kapitalanlagen (Kapitalerträge): Zinsen und Dividenden (Gewinnanteile) sowie die Gewinne (Kursgewinne) aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen (Veräußerungsgewinne) unterliegen der Abgeltungssteuer – alle Kapitaleinnahmen werden steuerlich gleichgestellt. Auf geschlossene Fonds hat die Abgeltungssteuer keine Auswirkungen. Bei offenen Immobilienfonds kann man von Sonderregelungen profitieren, insbesondere dann, wenn die Mieterträge im Ausland erzielt werden. Riester- und Rürup-Renten sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen.

Höhe der Abgeltungssteuer?

Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt kann man von ungefähr 28% ausgehen – der persönliche Prozentsatz ist abhängig von der Kirchensteuer. Banken und Kreditinstitute sind weiterhin verpflichtet, bei Nichtvorliegen eines Freistellungsauftrages, den Steuerabzug zu erheben und ans Finanzamt abzuführen.

Positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen kann die Bank verrechnen. Überwiegen die negativen Einkünfte, wird dies durch die Bank bescheinigt, so dass die negativen Einkünfte mit positiven Einkünfte bei einer anderen Bank ebenfalls verrechnet werden können. Generell ist jedoch eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich.

Grundsätzlich ist die Abgeltungssteuer für die Personen vorteilhaft, deren persönlicher Einkommensteuersatz über dem Steuersatz für die Abgeltungssteuer liegt. Die Spekulationsfrist entfällt, so dass spekulative Aktiengeschäfte innerhalb eines Jahres, zwecks Erzielung hoher Kursgewinne, steuerlich bessergestellt und interessanter werden. Die erzielten Kursgewinne unterliegen ab 2009 der Abgeltungssteuer.