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Energieausweis

Ein Energieausweis ist Pflicht

Die Ausstellung eines Energieausweises wird in Deutschland in der Energieeinsparverordnung geregelt. Die Abkürzung “EnEV“ steht für Energieeinsparverordnung. Mit Hilfe des Energieausweises wird der energetische Zustand eines Gebäudes dokumentiert. Die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) wurden durch die Energieeinsparverordnung abgelöst, die Bestandteil des deutschen Baurechts ist.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch das Energieeinspargesetz (EnEG) werden in der Energieeinsparverordnung die energetischen Anforderungen an ein Gebäude definiert und vorgegeben. Die Energieeinsparverordnung beschreibt im vollen Umfang die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden. Entsprechend der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden wurde die Energieeinsparverordnung zuletzt im Oktober 2007 verändert.

Die Energieeinsparverordnung gilt sowohl für Gebäude mit niedrigen wie auch für Gebäude mit normalen Innentemperaturen. Zu den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen gehören Gebäude, die jährlich mehr als vier Monate beheizt werden und eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius haben. Gebäude, die weniger als 19, aber mehr als 12 Grad Celsius haben, werden als Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen bezeichnet. Hingegen gilt die Energieeinsparverordnung beispielsweise nicht für Betriebsgebäude, die offen gehalten werden müssen oder zum größten Teil der Tierhaltung dienen sowie für unterirdische Bauwerke.

Wie und nach welchem Berechnungsverfahren der Nachweis gemäß der EnEV zu erbringen ist, hängt von dem Objekt bzw. Gebäude ab. Handelt es sich beispielsweise um ein Neubauvorhaben oder um eine Bestandsimmobilie, die verändert werden soll. Bei Neubauvorhaben mit normalen Innentemperaturen müssen insbesondere die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und dem Transmissionswärmeverlust eingehalten werden.

In den ersten Jahren nach Einführung wurde der Energieausweis als Energiepass bezeichnet. Die Bezeichnung Energiepass wird heute jedoch nicht mehr benutzt. Seit dem 1. Juli 2008 müssen Immobilienverkäufer möglichen Käufern einen Energieausweis vorweisen, sofern das Objekt vor 1965 gebaut wurde. Wurde das Gebäude nach 1965 errichtet, so ist der Energieausweis seit dem 1.1.2009 Pflicht. In der Übergangsphase bis zum 1.10.2008 war ein verbrauchsbasierter Energieausweis ausreichend. Wenn man ein Gebäude verkaufen oder vermieten möchte und keinen Energieausweis hat, muss man mit hohen Bußgeldern rechnen, wenn man den Interessenten auf Verlangen keinen Ausweis vorlegen kann. Hingegen braucht man keinen Energieausweis, wenn man die Immobilie ausschließlich selbst nutzt. Genauso ist kein Energieausweis erforderlich, wenn es sich um Gebäude handelt, die unter Denkmalschutz stehen.

Für Bestandsimmobilien muss der Energieausweis nach dem berechneten Energiebedarf oder dem gemessenen Energieverbrauch ausgestellt werden. Bei den meisten Wohngebäuden muss seit dem 1.10.2008 der Energieausweis nach dem berechneten Energiebedarf erstellt werden. Hingegen hat man bei Nichtwohngebäuden ein Wahlrecht zwischen den beiden Ermittlungsmethoden. Einen Energieausweis ausstellen dürfen beispielsweise Architekten oder Ingenieure.

Neues Gesetz als Nachfolger für die EnEV

Der Nachfolger von der Energieeinsparverordnung ist das Gebäudeenergiegesetz. Das Gebäudeenergiegesetz (Abkürzung GEG) wurde am 16.8.2020 beschlossen und trat am 1.11.2020 in Kraft. Das Gebäudeenergiegesetzt löst folgende drei Gesetze ab und fasst diese zusammen: Das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.