Mit der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände muss die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut (Depotbank) beauftragen. Gemäß dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) werden diese Kreditinstitute als Depotbank bezeichnet. Der Depotbank obliegt auch die Berechnung der Anteilspreise sowie die Ausgabe und Rücknahme der Investmentfonds. Sie überwacht zudem die Einhaltung der Anlagegrundsätze. Wenn die Depotbank ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlangen, dass die Fondsgesellschaft die Depotbank wechselt. Da die Fondsgesellschaft das Fondsvermögen bei einer Depotbank hinterlegen muss, kann das Vermögen nicht veruntreut oder durch Insolvenz verloren gehen.
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• Anteilscheine ausgeben und ggf. zurücknehmen