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Bausparförderung

Bausparen mit staatlicher Förderung

Das Bausparen zählt zu den staatlich geförderten Anlageformen. Es wird staatlich gefördert durch die Arbeitnehmer-Sparzulage für Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und durch die Wohnungsbau-Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)

Staatliche Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage im Überblick

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage:
Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz fördert der Staat die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksamer Leistungen in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die vom Finanzamt auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9%.

Maximaler Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage:
Der Höchstbetrag für vermögenswirksame Leistungen beträgt ab dem Sparjahr 2004 EUR 470,00. Bis 2003 waren es noch EUR 480,00. Für verheiratete Arbeitnehmer beträgt die jährlich geförderte Sparleistung EUR 940,00.

Begünstigter Personenkreis:
Nach dem Vermögensbildungsgesetz können ausschließlich Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen erhalten.

Einkommensgrenzen:
Die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) beträgt für Alleinstehende EUR 40.000 und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten EUR 80.000. Bis zum 31.12.2023 betrug die Einkommensgrenze für Alleinstehende EUR 17.900 und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten EUR 35.800.

Höchstbeträge:
Der Höchstbetrag für die Arbeitnehmer-Sparzulage (Prämie) beträgt maximal EUR 42,30 (EUR 43). Dies ergibt sich aus einem einheitlichen Zulagensatz von 9% und einem einheitlichen Jahreshöchstbetrag von 470,00 EUR. Bei verheirateten Arbeitnehmer beträgt die maximale Prämie EUR 84,60 (EUR 86).

Sperrfristen:
Die Dauer der Sperrfrist beträgt 7 Jahre. Die Sperrfrist beginnt für alle VL am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist.

Staatliche Förderung durch die Wohnungsbau-Prämie im Überblick

Prämienbegünstigter Personenkreis:
Für die geleisteten Bausparbeiträge kann der Prämienberechtigte nach Ablauf des Sparjahres eine Wohnungsbau-Prämie beantragen. Prämienberechtigt sind beispielsweise Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, sind prämienberechtigt.

Prämienbegünstigte Anlage:
Zu der prämienbegünstigten Anlage zählen alle Beiträge die an eine Bausparkasse geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU hat. Neben den Beiträgen sind beispielsweise auch folgende Aufwendungen prämienberechtigt: die Abschlussgebühr, freiwillige Beiträge, Umschreibegebühren oder Zinsen. Bei den Zinsen zählt nur der verbleibende Nettobetrag (abzgl. Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) zu den prämienbegünstigten Aufwendungen. Neu ab 2009 ist weitere Voraussetzung, dass grundsätzlich eine wohnwirtschaftliche Verwendung der Bausparsumme zu erfolgen hat.

Höhe der Wohnungsbau-Prämie:
Die Höhe der Wohnungsbau-Prämie beträgt 8,80 % der prämienbegünstigten Aufwendungen bzw. Einzahlungen.

Maximaler Höchstbetrag der Wohnungsbau-Prämie:
Gefördert werden maximal Bausparleistungen bis zu EUR 512 bei Alleinstehenden und EUR 1.024 bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.

Somit ergeben sich folgende Höchstbeträge für die Wohnungsbau-Prämie für:

Alleinstehende:
8,80% von max. EUR 512 ergeben einen Förderhöchstbetrag i.H.v. EUR 45,06 als Prämienobergrenze bis zum 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 beträgt die Prämienhöhe 10% p.a. und die maximale Prämie EUR 70,00.

Verheiratete:
8,80% von max. EUR 1.024 ergeben einen Förderhöchstbetrag i.H.v. EUR 90,11 als Prämienobergrenze. Ab dem 1.1.2021 beträgt die Prämienhöhe 10% p.a. und die maximale Prämie EUR 140,00.

Einkommensgrenzen:
Um die Wohnungsbau-Prämie zu bekommen, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Maßgeblich für die Einkommensgrenze ist das im Prämienjahr bei der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte zu versteuernde Einkommen (siehe Einkommensteuerbescheid). Bei Alleinstehenden beträgt die Einkommensgrenze EUR 35.000 und bei Verheirateten EUR 70.000.

Festlegungsfristen:
Die Festlegungs- bzw. Sperrfristen betragen für Bausparbeiträge 7 Jahre

Antrag auf Wohnungsbau-Prämie:
Die Wohnungsbauprämie muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt werden. Beantragt wird die Prämie direkt bei der Bausparkasse. Der Antragsfrist beträgt 2 Jahre. D.h., der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. des zweiten auf das Sparjahr folgenden Jahres zu stellen.

Auszahlung der Wohnungsbau-Prämie:
Die Auszahlung der über die Jahre hinweg angesammelten Wohnungsbauprämien erfolgt erst dann, wenn die gesetzlich bestimmte Festlegungsfrist von 7 Jahren abgelaufen ist, der Bausparvertrag von der Bausparkasse zugeteilt worden ist oder der Bausparer über den Bausparvertrag prämienunschädlich verfügt hat.

Zusammenfassung

Die maximale staatliche Förderung für einen Bausparvertrag aus der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie im Überblick.

Übersicht: Arbeitnehmersparzulage

Personen Arbeitnehmer Verheiratete Arbeitnehmer
Geförderte Sparleistung p.a. EUR 470 EUR 940
Höhe der Prämie p.a. 9% 9%
Maximale Prämie p.a. EUR 43 EUR 86
Einkommensgrenzen* seit 2024 EUR 40.000 EUR 80.000

Übersicht: Wohnungsbauprämie

Zeitraum bis zum 31.12.2020
Personen Alleinstehend Verheiratet
Geförderte Sparleistung p.a. EUR 512 EUR 1.024
Höhe der Prämie p.a. 8,80% 8,80%
Maximale Prämie p.a. EUR 45,06 EUR 90,11
Einkommensgrenzen* seit 2024 EUR 25.600 EUR 51.200
Zeitraum ab dem 1.1.2021
Personen Alleinstehend Verheiratet
Geförderte Sparleistung p.a. EUR 700,00 EUR 1.400,00
Höhe der Prämie p.a. 10% 10%
Maximale Prämie p.a. EUR 70,00 EUR 140,00
Einkommensgrenzen* EUR 35.000 EUR 70.000

*Zu versteuerndes Einkommen