Die Definition des Leasing:
Das Bausparen zählt zu den staatlich geförderten Anlageformen. Es wird staatlich gefördert durch die Arbeitnehmer-Sparzulage für Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und durch die Wohnungsbau-Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Staatliche Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage im Überblick:
Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage:
Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz fördert der Staat die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksamer Leistungen in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die vom Finanzamt auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9%.
Maximaler Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage:
Der Höchstbetrag für vermögenswirksame Leistungen beträgt ab dem Sparjahr 2004 EUR 470. Bis 2003 waren es noch EUR 480.
Begünstigter Personenkreis:
Nach dem Vermögensbildungsgesetz können ausschließlich Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen erhalten.
Einkommensgrenzen:
Die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) beträgt für Alleinstehende EUR 17.900 und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten EUR 35.800.
Höchstbeträge:
Der Höchstbetrag für die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt maximal EUR 42,30. Dies ergibt sich aus einem einheitlichen Zulagensatz von 9 % und einem einheitlichen Jahreshöchstbetrag von 470 EUR.
Sperrfristen:
Die Dauer der Sperrfrist beträgt 7 Jahre. Die Sperrfrist beginnt für alle VL am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Staatliche Förderung durch die Wohnungsbau-Prämie im Überblick:
Prämienbegünstigter Personenkreis:
Für die geleisteten Bausparbeiträge kann der Prämienberechtigte nach Ablauf des Sparjahres eine Wohnungsbau-Prämie beantragen. Prämienberechtigt sind beispielsweise Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, sind prämienberechtigt.
Prämienbegünstigte Anlage:
Zu der prämienbegünstigten Anlage zählen alle Beiträge die an eine Bausparkasse geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU hat. Neben den Beiträgen sind beispielsweise auch folgende Aufwendungen prämienberechtigt: die Abschlussgebühr, freiwillige Beiträge, Umschreibegebühren oder Zinsen. Bei den Zinsen zählt nur der verbleibende Nettobetrag (abzgl. Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) zu den prämienbegünstigten Aufwendungen. Neu ab 2009 ist weitere Voraussetzung, dass grundsätzlich eine wohnwirtschaftliche Verwendung der Bausparsumme zu erfolgen hat.
Höhe der Wohnungsbau-Prämie:
Die Höhe der Wohnungsbau-Prämie beträgt 8,80 % der prämienbegünstigten Aufwendungen bzw. Einzahlungen.
Maximaler Höchstbetrag der Wohnungsbau-Prämie:
Gefördert werden maximal Bausparleistungen bis zu EUR 512 bei Alleinstehenden und EUR 1.024 bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.
Somit ergeben sich folgende Höchstbeträge für die Wohnungsbau-Prämie für:
- Alleinstehende:
8,80% von max. EUR 512 ergeben einen Förderhöchstbetrag i.H.v. EUR 45,06 als Prämienobergrenze.
- Verheiratete:
8,80% von max. EUR 1.024 ergeben einen Förderhöchstbetrag i.H.v. EUR 90,11 als Prämienobergrenze.
Einkommensgrenzen:
Um die Wohnungsbau-Prämie zu bekommen, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Maßgeblich für die Einkommensgrenze ist das im Prämienjahr bei der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte zu versteuernde Einkommen (siehe Einkommensteuerbescheid). Bei Alleinstehenden beträgt die Einkommgrenze EUR 25.600 und bei Verheirateten EUR 51.200.
Festlegungsfristen:
Die Festlegungs- bzw. Sperrfristen betragen für Bausparbeiträge 7 Jahre
Antrag auf Wohnungsbau-Prämie:
Die Wohnungsbauprämie muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt werden. Beantragt wird die Prämie direkt bei der Bausparkasse. Der Antragsfrist beträgt 2 Jahre. D.h., der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. des zweiten auf das Sparjahr folgenden Jahres zu stellen.
Auszahlung der Wohnungsbau-Prämie:
Die Auszahlung der über die Jahre hinweg angesammelten Wohnungsbauprämien erfolgt erst dann, wenn die gesetzlich bestimmte Festlegungsfrist von 7 Jahren abgelaufen ist, der Bausparvertrag von der Bausparkasse zugeteilt worden ist oder der Bausparer über den Bausparvertrag prämienunschädlich verfügt hat
Die maximale staatliche Förderung für einen Bausparvertrag besteht aus der Wohnungsbau-Prämie (8,80% auf max. EUR 512 bei Alleinstehenden bzw. EUR 1.024 bei Verheirateten) und der Arbeitnehmer-Sparzulage (9% auf max. EUR 470).